Erben von Landwirtschaftsvermögen
Das Finanzgericht/FG Münster hat in einem Erbfall entschieden, dass es für die Zuordnung von Grundvermögen zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen allein auf die tatsächliche Nutzung am Bewertungsstichtag (Todestag des Erblassers) ankommt. Gegenstand des Nachlasses war u. a. ein Grundstück, das zum Bewertungsstichtag an ein Unternehmen zur Bodenschatzgewinnung verpachtet war. Zwar war im Pachtvertrag eine Rekultivierungspflicht durch den Pächter enthalten und das Grundstück wurde auch vor der Verpachtung forstwirtschaftlich genutzt. Dies alles war jedoch unerheblich. Tatsache war, dass das Grundstück eben am Todestag verpachtet war. Damit folgt das FG der Auffassung des Finanzamtes und ordnete das Grundstück dem Grundvermögen zu. Letzteres war für den Erben nachteilig. Er musste für das Grundstück eine höhere Grundbesitzbewertung und höhere Erbschaftsteuern in Kauf nehmen (Urteil vom 14.11.2024, 3 K 2383/23F).
Ausnahmevorschrift im Bewertungsgesetz
Das Gericht berief sich in seiner Entscheidung auf die Vorschrift des § 158 Abs. 4 Nr. 1 Bewertungsgesetz/BewG. Darin heißt es, dass zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen kein Grund und Boden und keine Gebäudeteile gehören, die nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen. Unerheblich ist dabei die Absicht des Erben/Erwerbers, das betreffende Grundstück wieder der landwirtschaftlichen Nutzung zuführen zu wollen.
Revision
Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof/BFH zugelassen. Es bleibt daher abzuwarten, wie der BFH letztinstanzlich entscheidet.
Stand: 25. Februar 2025
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